Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 9. Juni (Nr. 1495/2016) erneut deutlich gemacht, dass das gemeinsame Sorgerecht die beste und vorteilhafteste Option für das Kind ist.

Nach Einreichung der Scheidungsurkunde hat das Gericht der esten Instanz ein Urteil erlassen, dass das elterliche Zusammenlebensregime mit dem Minderjährigen geteilt wird, dem die Benutung des Familiendomizils zugeordnet wird, während die Eltern sich wöchentlich im Zusammenleben mit dem/der Mindejährigen abwechseln.

Der Ehemann legte Berufung gegen das Urteil des Gerichts der ersten Instanz ein über die Verpflichtung beider Eltern, den Wohnsitz im Familienheim zu wechseln, wenn sie das geteilte Sorgerecht haben, mit dem Antrag an einem anderen Ort zu leben zu können, in der Nähe des Familiendomizils.

Das Landgericht von Valencia, gestattete dem Ex-Mann die Möglichkeit, in einer Ortschaft in der Nähe des Familienhauses zu wohnen durch das Urteil vom 9. März 2016, Nr. 1277/2015, unter Berücksichtigung des Abstandes zwischen den Wohnorten der Eltern, und der Schule, die das Kind besucht.

So wurde begründet, dass die Distanz zwischen dem Wohnsitz der Eltern, die sich auf ca. 43 Minuten belief, der Distanz innerhalb einer Stadt wie Madrid oder Barcelona entspricht, falls die Eltern in einer dieser Städte wohnen würden.

Die Abteilung für Zivilsachen weist die Berufung zurück und bestätgt das Urteil des Landgerichts.

Es zeigt offensichtlich, dass das geteilte Sorgerecht offensichtlich Vorteile für den Minderjährigen, aber auch einige Schwierigkeiten mit sich bringt, da es normalerweise den Wohnsitzwechsel in kurzen Zeiträumen beinhaltet; dennoch wird dies durch das Zusammenleben mit beiden Elternteilen kompensiert.

Trotz dieses Urteils gibt es noch andere in der Kammer, in denen vermieden wurde, sich zugunsten der Vermeidung wichtiger Reisen zur Schule auszusprechen, zum Beispiel das Urteil des Obersten Gerichtshofes 748/2016 vom 21. Dezember, mit der Ansicht, dass es kein gemeinsames Sorgerecht geben sollte wegen der Beeinträchtigung des/der Minderjährigen aufgrund des Wohnsitzes der Eltern in einer anderen Gemeinde mit einer Entfernung von etwa fünfzig Kilometern, was bedeutet, dass der/die Minderjährige diese beträchtliche Distanz zur Schule in den wechselnden Wochen ablegen müsste.

Doch in diesem jüngsten Fall schien diese Befugnis überwunden zu sein, es wurde für machbar erklärt, dass sich der/die Minderjährige zwischen den beiden Orten, wo seine Eltern leben, im wöchentlichen Wechsel aufhält, da dies es mit keinen besonderen Schwierigkeiten verbunden war.

(Quelle: juristische Nachrichten)

GRUPOUNETCOM