Gemäß dem Urteil Nr. 1136/2018 des Obersten Gerichtshofs vom 3. Juli 2018 ist es nicht möglich, eine Situation sozialer oder familiärer „Bindung“ (bestehend aus sozialen oder familiären Bindungen) aufrechtzuerhalten, wenn der/die Ausländer/in die Volljährigkeit erreicht.
In diesem Fall möchten wir zwei Interpretationen des Gerichtshofs hervorheben:
1) Wenn man eine Verzwürzelungssituation basiert auf familäre Grunde behauptet, der Gerichtshof vorschlägt, dass damit diesen Familienbindungen in Betracht gezogen werden kann, sollten sie sich auf das Konzept der Umgruppierung von Familien beschränken.
2) Die zweite Interpretation bezieht sich auf irreguläre Situationen von Einwanderern. Im Falle des Verstoßes fester Beschlüsse kann eine Situation von familiäre Verwurzelung nicht behauptet werden, und noch weniger, wenn diese das Verlassen des Territoriums zur Folge haben.