Am 25. Juni 2015 wurde das Gesetz Nr. 12/2015 vom 24. Juni im spanischen Amtsblatt veröffentlicht, in dem „die spanische Staatsangehörigkeit an sephardische Juden aus Spanien vergeben wurde“.

Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes befanden sich die sephardischen Juden in der gleichen Situation wie die Bürger der iberoamerikanischen, brasilianischen, portugiesischen und philippinischen Republiken: Sie mussten sich mindestens zwei Jahre lang rechtmässg in Spanien aufhalten, um die  spanische Staatsangehörigkeit beantragen zu können.  Bürger aus anderen als den oben genannten Ländern, einschließlich auch aus Ländern der Europäischen Union, benötigen 10 Jahre rechtmässig Aufenthalt, um einen spanischen Pass beantragen zu können.

Dieses Gesetz erbag eine einzigartige Situation für sephardische Juden. Sie sind die einzigen, die Zugang zu der Staatsangehörigkeit haben, indem sie ihren Status als solche nachweisen und die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllen, ohne Aufenthaltsbedingung und ohne ihre frühere Staatsangehörigkeit aufzugeben.

Das Gesetz hat eine bewegende Präambel, in der das besondere Verhältnis Spaniens zu den 1492 ungerechte Vertreibung der sephardischen Juden erwähnt wird. Es erwähnt auch die Tausende sephardischer Juden, die von den Nazis ermordet wurden (besonders erwähnt werden die 50.000 Toten in Thessaloniki), und bekräftigt, dass „das brutale Opfer Tausender sephardischer Juden die unauslöschliche Verbindung zwischen Spanien und dem Holocaust ist“.

Das Gesetz ist streng in dem Sinne, dass sephardische Juden, die um  Anspruch ersuchen, ihren Status als solchen durch verschiedene, durch das Gesetz selbst aufgeführte Zertifikate nachweisen müssen. Dazu gehören:

1) Vom Präsidenten der Ständigen Kommission für die Föderation der Jüdischen Komitees von Spanien;

2) Vom Präsidenten oder einer ähnlichen Behörde der jüdischen Gemeinde seines Wohnortes.

3) Von der zuständigen rabbinischen Autorität.

Darüber hinaus legt das Gesetz fest, wie diese Zertifikate entworfen und legalisiert werden sollen.

Das Gesetz fordert auch andere Anforderungen:

  • Nachweis der Verwendung von „Ladino“ oder „Haketia“ als Familiensprache, obwohl man der Nachweis anderer Indikatoren akzeptiert: Die, die zeigen, dass der Antragsteller Mitglied dieser Gemeinschaft ist.
  • ein Bericht von einer zuständigen Behörde, dass der Name des Antragstellers der sephardischen Abstammung spanischen Ursprungs gehört.

Der oben genannte Gesetzestext listet die Möglichkeiten auf, die besondere Bindung an Spanien zu akkreditieren: Studium der spanischen Geschichte und Kultur, wirtschaftlicher, kultureller oder karitativer Aktivitäten zugunsten von Spaniern oder Institutionen usw.

Bewerber müssen ihre Grundkenntnissen der spanischen Sprache und spanischen Verfassung sowie der sozialen und wirtschaftlichen Realität Spaniens in verschiede Prüfungen nachweisen.

Für jede Klärung oder Zweifel in Bezug auf diese und / oder andere Fragen im Zusammenhang mit Einwanderung und Nationalität, zögern Sie nicht, unsere Einwanderungsabteilung zu kontaktieren. Wir beraten Sie gerne.

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